Die Unfallverhütungsvorschrift VSG3.1 „Technische Arbeitsmittel“ §19 verlangt, dass Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie der Seilböcke vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die wiederkehrenden Prüfungen liegen dabei in der Verantwortung des Betreibers.
Die Dauer der Prüfung is je ca. 1 Stunde. Falls Online alle Termine ausgebucht sind, könnt Ihr euch gerne telefonisch bei uns melden.